Sanierungslösung

Betriebsfortführung

Voraussetzung jeder erfolgreichen Sanierung ist die Betriebsfortführung der Unternehmung im vorläufigen und gegebenenfalls dann auch im eröffneten Insolvenzverfahren. Eine erfolgreiche Sanierung entscheidet sich erfahrungsgemäß ganz entscheidend in der Frühphase der Krise. Bereits im Insolvenzantragsverfahren hat es der (vorläufige) Verwalter in der Hand, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Kann der Geschäftsbetrieb nicht fortgeführt werden, ist die Grundlage für eine erfolgreiche Sanierung regelmäßig nicht mehr vorhanden. Es ist also besonders wichtig, zu Beginn des Insolvenzverfahrens die entscheidenden Weichen für eine erfolgreiche Betriebsfortführung zu stellen als Voraussetzung für mögliche Sanierungslösungen.

Übertragende Sanierung/Asset deal

Ist das Unternehmen erfolgreich fortgeführt, kann im Wege einer übertragenden Sanierung das insolvente Unternehmen, der Betrieb oder ein Betriebsteil vom Insolvenzverwalter auf einen anderen bereits bestehenden oder neu zu gründenden Rechtsträger (Auffanggesellschaft) übertragen werden. Damit wird erreicht, dass das insolvente Unternehmen oder ein Betriebsteil desselben in der Regel einer unbelasteten Auffanggesellschaft überlassen oder jedenfalls von der in die Insolvenz geratenen wirtschaftlichen Einheit abgekoppelt wird. Es wird also nicht der Betrieb des Krisenunternehmens als Ganzes, sondern der betriebsnotwendige Teil der Aktivseite der Bilanz übertragen.

Geführt wird der insolvente Geschäftsbetrieb vom Insolvenzverwalter in der Regel bis zu einem im Vorfelde mit dem Erwerber (Auffanggesellschaft und/oder Drittunternehmen) vereinbarten Übernahmetermin des aktiven Geschäftsbetriebes. Mit Übergabe des aktiven Betriebes wird die Betriebsfortführung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter eingestellt und der schuldnerische Geschäftsbetrieb in der Regel von der Auffanggesellschaft/dem Drittunternehmen geführt.

Die übertragende Sanierung hat zahlreiche Vorteile. Sie ermöglicht die Übernahme eines bestehenden (Teil)Unternehmens und somit wertvolle Assets wie Kundenstamm, technische Anlagen, Maschinen, Know-How, etc.. In der Regel ist die Umsetzung einer übertragenden Sanierung schneller als die Sanierung über einen Insolvenzplan (vgl. hierzu unten).

Insolvenzplan

Allerdings ist auch der Insolvenzplan ein hervorragendes – vor allen Dingen praxistaugliches – Sanierungsinstrument und wird von Dr. Wille häufig erfolgreich insbesondere bei Sanierung von natürlichen Personen (Einzelfirmen) eingesetzt.

Der Insolvenzplan sieht in der Regel vor, dass das Unternehmen nicht nur fortgeführt wird, sondern die Gläubiger auch eine bessere Quote erhalten, als sie bei Übertragung und/oder Zerschlagung des Unternehmens hätten. Nach gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplanes wird das Insolvenzverfahren unverzüglich aufgehoben. Der Insolvenzplan hat damit die Konsequenz, dass – immer vorbehaltlich einer Einhaltung der im Plan aufgestellten Regeln – der Gesellschafter/Unternehmer sein durchsaniertes Unternehmen behält und die Gläubiger im Ergebnis jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als ohne Insolvenzplan.

Nachdem der Insolvenzplan in der Regel gegenüber der bereits in Bezug genommenen „übertragenden Sanierung“ immer dann das bessere Sanierungsinstrument ist, wenn es Ziel ist, den Unternehmer in der Unternehmung zu halten, zeigt sich, dass es ein hervorragendes Instrument ist bei der Sanierung von Einzelunternehmen, deren Geschäftsbetrieb nicht oder nur schwer verkauft werden kann (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Apotheker und andere Selbständige).

Eigenverwaltung / „Schutzschirmverfahren“

Vorstände/Geschäftsführer scheuen sich gelegentlich, einen Insolvenzantrag zu stellen, weil sie nicht wissen, wen das Gericht als Insolvenzverwalter bestellt. Bei der Eigenverwaltung wird lediglich ein Sachverwalter durch das Gericht bestellt, der gegenüber dem Insolvenzverwalter nur sehr eingeschränkte Befugnisse hat. Insbesondere verbleibt die allgemeine Verfügungsbefugnis bei dem insolventen Unternehmen (§ 274 Abs. 2 InsO).

Mit Einführung des sogenannten „Schutzschirmverfahrens“ (§ 270a InsO) durch das ESUG sind diese Befugnisse/Möglichkeiten mittlerweile vorverlagert in das Insolvenzantragsverfahren und können schon unmittelbar nach Insolvenzantragsstellung greifen. Gleiches gilt auch im Insolvenzplanverfahren, wenn mit Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Rechtsanwaltes nach § 270b I S. 3 InsO die Sanierung mittels Insolvenzplans bereits im Antragsverfahren angestrebt wird (§ 270b InsO).