Restschuldbefreiung

 

Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht auf Antrag der Schuldner, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, die restlichen Schulden erlassen.

 

Hat der Insolvenzschuldner das insolvenzverfahren nach dem 30. September 2020 beantragt und Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, kann er grundsätzlich – in Ausnahmefälle auch früher – 3 Jahre nach Verfahrenseröffnung Restschuld-befreiung erlangen (siehe auch Merkblatt Restschuldbefreiung – Stand Januar 2021 in der Rubrik Downloads & Links).